Der nachfolgende Text wurde in der Anhörung des Innenausschusses des Sächsischen Landtags am 25. September 2003 in Dresden vorgelegt. Es handelt sich um eine Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf, mit dem die Gemeinden verpflichtet werden sollen, bei einem Bürgerentscheid die Auffassungen des Gemeinderates und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens im gleichen Umfang darzustellen.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion
"Gesetz zur Sicherung der Chancengleichheit bei Bürgerentscheiden" (Drs. 3/8272)
in der Anhörung des Innenausschusses des Sächsischen Landtags am 25.9.2003

Andreas Paust

  1. Während des Abstimmungskampfes wird immer wieder versucht, die Erfolgsaussichten eines Bürgerentscheids durch die einseitige Darlegung der städtischen Position zu mindern. Ein "informationelles Ungleichgewicht" benachteiligt die Organisatoren eines Bürgerbegehrens, die vielfach nicht die finanziellen Mittel haben, der offiziellen Darstellung etwas entgegen zu setzen. Die Einführung einer "Fairnessklausel" in die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ist daher sinnvoll.

  2. In den deutschen Gemeindeordnungen existieren drei Grundformen einer Fairnessklausel:

    a) Bei jedem Bürgerentscheid müssen nur die Auffassungen der Gemeindeorgane dargelegt werden.

    - "Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden." (§ 21 Abs.5 GO Baden-Württemberg)

    - "Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden." (§ 8b, Abs. 5 GO Hessen)

    - "Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden." (§ 17a Abs. 6 GO Rheinland-Pfalz)

    b) Die Auffassungen des Gemeinderates und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens müssen dann im gleichen Umfang dargestellt werden, wenn es eine offizielle Information gibt; eine solche ist aber nicht verpflichtend.

    - "Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet." (§ 18a Abs. 15 Bayerische GO)

    - "Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirkes nur in gleichem Umfang dargestellt werden." (§ 8a Abs. 10 BezVerwG Hamburg)

    c) Bei jedem Bürgerentscheid muss eine gleichberechtigte Darlegung der Auffassungen der Gemeindeorgane und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erfolgen.

    - "Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Antragstellenden des Bürgerentscheids in gleichem Umfange schriftlich darlegen." (§ 16g Abs. 6 GO Schleswig-Holstein)

    Die schleswig-holsteinische Regelung normiert als einzige nicht nur eine Pflicht zur schriftlichen Information, der sich die Gemeinde nicht entziehen kann, sondern betont auch die Gleichgewichtigkeit der Informationen. Sie ist deshalb der Formulierung des Gesetzentwurfes, die sich an die bayerische Regelung anlehnt, vorzuziehen.

  3. Empfehlenswert ist die Einführung eines "Abstimmungsbuches" nach Schweizer Muster., das derzeit in keiner deutschen Gemeindeordnung festgeschrieben ist. Die Stadt Dortmund hat in ihrer Bürgerentscheidssatzung auf freiwilliger Basis ein Abstimmungsbuch eingeführt:

    "§ 10 Abstimmungsbuch

    (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsbuch der Stadt Dortmund (ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirkes der Stadt Dortmund, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist) zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie den Termin der Abstimmung.(2) Das Abstimmungsbuch enthält:

    1. Unterrichtung des Oberbürgermeisters über den Ablauf der Abstimmung.

    2. Eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

    3. Eine kurze, sachliche Einwendung der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktion(en), die das Bürgerbegehren abgelehnt hat/haben.

    4. Eine kurze, sachliche Begründung der Fraktion(en), die dem Bürgerbegehren zugestimmt hat/haben.

    5. Eine Übersicht über die Stimmenempfehlungen der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.

    6. Der/Die Vertretungsberechtigte/n des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Oberbürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte (Zf. 2 bis 4).

    7. Über die angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte müssen sich die unter Zf. 6 genannten Beteiligten einvernehmlich verständigen. Wird keine einvernehmliche Einigung erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsbuch auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmenempfehlung der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen zu reduzieren.

    (3) Das Abstimmungsbuch wird zusammen mit den Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten zugesandt. Das Abstimmungsbuch wird auch auf der Homepage der Stadt Dortmund bereit gehalten."

    (§ 10 der Satzung der Stadt Dortmund über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 19.08.2003)

    Eine entsprechende Regelung in der sächsischen Gemeindeordnung könnte lauten:

    "Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten ein Abstimmungsbuch zugestellt, in dem der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind."

  4. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Einleitungsquorum von 15% beim Bürgerbegehren auf 5% gesenkt werden sollte, um unterschiedliche Quoren in gleich großen Städten zu vermeiden.

  5. Weiterhin ist festzustellen, dass das Zustimmungsquorum von 25% beim Bürgerentscheid vergleichsweise hoch ist. Für Sachsen sollte die bayerischen Regelung übernommen werden: "Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H., bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H., mit mehr als 100.000 Einwohner mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt." (§18a Abs. 12 BayGO).

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© Andreas Paust, 2003


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