Dieser Vortrag wurde bei einer Tagung des "Kommunalpolitischen Forums Sachsen" am 15. November 2003 im Sächsischen Landtag in Dresden gehalten.
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Erfolgsbedingungen und Wirkungen von kommunalen Bürgerbegehren |
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von Andreas Paust |
(1) (...) Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der Bürger
der Gemeinde (...) unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5
vom Hundert festsetzen. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb
der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt
worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde
und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen
durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen
einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe
des Beschlusses eingereicht werden.
Zu beachten ist weiterhin der so genannte „Negativkatalog“ aus § 24 der SächsGemO:
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.
Zusammengefasst sind es folgende Verfahrensregeln, die den Erfolg eines Bürgerbegehrens unmittelbar beeinflussen:
• Negativkatalog und Fragestellung
• Begründung
• Kostendeckungsvorschlag
• Vertretungsberechtigte
• Sperrfrist
• Einleitungsfrist
• Einleitungsquorum.
Schon wenn eine dieser Regeln verletzt wird, ist das Bürgerbegehren unzulässig – und damit erfolglos.
Vier dieser Regeln – Negativkatalog, Kostendeckungsvorschlag, Einleitungsfrist und Einleitungsquorum - sind erfahrungsgemäß
von besonderer Bedeutung.
In Sachsen ist der Negativkatalog - ähnlich wie in Bayern – vergleichsweise schmal. Viele Themen, die beispielsweise
in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen von vornherein der Abstimmung entzogen sind, sind hier zulässig.
Das gilt insbesondere für alles, was mit Verkehr und mit Bauen zu tun hat. In Sachsen gibt es insofern gute
Startbedingungen für Bürgerbegehren.
Allerdings wird ein Kostendeckungsvorschlag verlangt. Dies ist eine Bedingung, die in der Praxis große Probleme
bereitet. Denn die Organisatoren des Bürgerbegehrens müssen angeben, wie die Kosten für die verlangte
Maßnahme aufgebracht werden können, und das umfasst sowohl die Herstellungskosten als auch die Folgekosten.
Wer beispielsweise ein neues Schwimmbad haben möchte, der muss angeben, wie die Kommune die Baukosten und
die Betriebskosten aufbringen kann. Letzteres gilt selbst dann, wenn es nur darum geht, das Schwimmbad zu erhalten
– und das dürfte derzeit eher die Regel sein. In Zeiten katastrophaler kommunaler Finanzen mit nicht genehmigten
Haushalten bzw. unter der Kuratel von Haushaltssicherungskonzepten wird die Formulierung eines durchführbaren
Kostendeckungsvorschlags zunehmend schwieriger. Denn es ist ja gerade die schwierige Haushaltslage, die Räte
dazu zwingt, Schwimmbäder und Bibliotheken zu schließen und städtisches Eigentum zu veräußern.
Wenn aber schon der Rat nicht mehr weiß, wo er denn stattdessen einsparen kann oder wie er die Einnahmen
erhöhen kann, wie sollen das Organisatoren eines Bürgerbegehrens können? In Nordrhein-Westfalen
werden zunehmend Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, weil der Kostendeckungsvorschlag nicht
ausreicht.
Wenn mit einem Bürgerbegehren ein Ratsbeschluss aufgehoben werden soll, und das ist beim überwiegenden
Teil aller Bürgerbegehren der Fall, muss eine Einleitungsfrist von zwei Monaten eingehalten werden. D.h. innerhalb
von acht Wochen nach dem Ratsbeschluss müssen Fragestellung, Begründung und Finanzierungsvorschlag formuliert,
Unterschriftenlisten angefertigt und die benötigten Unterschriften gesammelt und eingereicht werden. Diese
Frist ist vergleichsweise kurz: in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hat man dafür drei Monate Zeit, in
Bayern gibt es gar keine zeitliche Vorgabe.
Letzte große Hürde ist das sogenannte Einleitungsquorum, das in Sachsen vom Grundsatz her bei 15% liegt,
in der Hauptsatzung der Gemeinde allerdings auf 5% gesenkt werden kann. Das ist übrigens eine sächsische
Besonderheit, die sonst nirgends gibt. Vielerorts, z.B. in Leipzig und Chemnitz, ist das Quorum entsprechend gesenkt
worden. Aber auch dort, wo das nicht der Fall ist, wie z.B. in Dresden, ist diese Hürde durchaus überwindbar.
Problematisch an der sächsischen Regelung ist allerdings der unterschiedliche Umgang mit dem Einleitungsquorum.
Es ist schwer zu erklären, warum in Leipzig 5% der Bürger für ein Bürgerbegehren ausreichen,
im ungefähr gleich großen Dresden aber dreimal soviele Unterstützer nötig sind. Hier ist im
Sinne einer „Gleichartigkeit der Lebensverhältnisse“ eine landeseinheitliche Regelung nötig.
3. Hinreichende Bedingungen
Bisher wurden nur von den formalen Voraussetzungen gesprochen, die ein Bürgerbegehren erfüllen muss,
damit es zulässig ist – gewissermaßen die notwendigen Bedingungen. Damit es auch Erfolg hat – Erfolg
jetzt verstanden als Unterstützung durch die Bürgerinnen und Bürger - müssen weitere, hinreichende
Bedingungen erfüllt werden:
4. Direkt erfolgreiches Bürgerbegehren
Bisher wurde Erfolg eines Bürgerbegehrens definiert als „rechtlich zulässig“ und als „Unterstützung
durch die Bürger findend“. Beides reicht nicht aus. Den Organisatoren eines Bürgerbegehrens geht es nicht
darum, ein rechtlich korrektes Verfahren durchzuführen und eine große Anzahl von Unterschriften zu sammeln,
sie wollen eine inhaltliche Sachfrage in ihrem Sinne entscheiden.
Dieses Ziel können sie grundsätzlich bereits mit einem Bürgerbegehren erreichen. Dazu heißt
es in § 25 Abs.5 SächsGemO: „Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn
der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.“
Zwei aktuelle Beispiele hierfür:
Dies ist ein direkt erfolgreiches Bürgerbegehren: die Organisatoren haben ihr Ziel
erreicht, ohne dass es zum Bürgerentscheid kommen musste.
5. Zustimmungsquorum/Abstimmungsbeteiligung
Wenn der Rat das Anliegen nicht übernimmt – und das ist meistens so, weil er nach wie vor von der Richtigkeit
seiner Beschlüsse überzeugt ist – dann folgt zwingend der Bürgerentscheid.
Es sei denn, der Rat bestreitet die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Leider sind die Verfahrensregeln,
insbesondere der Negativkatalog und die Fragestellung sowie der Finanzierungsvorschlag ein ständiger Quell
juristischer Auseinandersetzungen. Tatsächlich gibt es keine allgemeinverbindlichen und ewig gültigen
Regeln zu diesen Fragen, die Rechtsprechung dazu ist in ständigem Fluss.
Wenn es zum Bürgerentscheid kommt, geht es für die Organisatoren darum, die Abstimmung zu gewinnen. Hier
treffen wir auf die letzte, die höchste Hürde in dem Verfahren: das „Zustimmungsquorum“. Dazu heißt
es in der § 24 Abs.3 SächsGemO: „Bei einem Bürgerentscheid ist die
Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern
diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“
Der erste Teil des Satzes benennt eine Selbstverständlichkeit: ein Bürgerentscheid ist nur erfolgreich,
wenn die Mehrheit zustimmt. Das ist die sogenannte „Mehrheitshürde“, die in den allermeisten Bürgerentscheiden
spielend übersprungen wird.
Das Nehmen dieser Hürde allein aber reicht nicht; denn es gilt auch die sogenannte „Quorumshürde“, wie
sie im zweiten Teil des Satzes normiert ist. D.h. es muss nicht nur die Mehrheit der Abstimmenden für das
Anliegen stimmen, sondern diese Mehrheit muss mindestens 25% der Stimmberechtigten ausmachen. Also ein Viertel
derjenigen, die abstimmen dürfen, müssen dafür stimmen, unabhängig davon, ob sie an der Abstimmung
überhaupt teilgenommen haben. In der Praxis bedeutet das, dass jede nicht abgegebene Stimme als Stimme gegen
das Bürgerbegehren gewertet wird.
Das 25%-Quorum in Sachsen liegt im gesamtdeutschen Vergleich im Durchschnitt. Es geht aber auch niedriger: Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein verlangen 20%, Bayern hat ein gestaffeltes Quorum zwischen 10 und 20% je nach Gemeindegröße.
In NRW sind in den letzten Jahren knapp Zweidrittel aller Bürgerentscheide am Quorum gescheitert. In diesen
Fällen haben ganz einfach zu wenig Abstimmungsberechtigte am Bürgerentscheid teilgenommen.
Gründe für eine zu niedrige Abstimmungsbeteiligung sind leider nicht immer mangelndes Interesse der Bürger
oder bewusste Stimmenthaltung. Vielmehr greifen die Stadtverwaltungen dort, wo das Abstimmungsverfahren nicht detailliert
vorgeschrieben wird, gerne zu Verfahrentricks.
Ein Negativbeispiel war beim Bürgerentscheid in Aachen am 15. September 2002 zu beobachten.
Grundsätzliches Problem des Zustimmungsquorums ist, dass es unlogisch und undemokratisch
ist.
Unlogisch, weil es nur für Bürgerentscheide gilt, nicht aber für Bürgermeister- und Kommunalwahlen.
Würde man das 25%-Quorum auf die OB-Wahlen in Dresden, Hoyerswerda, Leipzig und Zwickau anwenden, wären
die Herrn Roßberg (22,8%), Brähmig (24,1%), Tiefensee (22%) und Vettermann (12,5%) nicht im Amt.
Das Zustimmungsquorum ist undemokratisch, weil Enthaltungen stillschweigend in „Nein-Stimmen“ umgedeutet werden.
Das Quorum hebt das Wahlgeheimnis auf, weil sich jeder der zur Abstimmung geht, als Befürworter outet – denn
wer dagegen ist, geht nicht hin.
Das Quorum kann dazu führen, wie das schon vielfach beobachtet wurde, dass Verwaltung und Ratsmehrheit zum
Boykott aufrufen, gemäß dem Motto: Wer für uns ist, der braucht einfach nicht zur Abstimmung zu
gehen, dann wird der Bürgerentscheid schon am Quorum scheitern. Eine solche Boykott- und Totschweig-Strategie
stellt eine undemokratische Diskussionsverweigerung dar, denn sie verhindert, dass beide Seiten ihre Argumente
offensiv vertreten und für ein Ja oder Nein bei der Abstimmung werben.
Damit ein Bürgerentscheid trotz der Quorumshürde zum Erfolg werden kann, sind seitens der Organisatoren
große Anstrengungen nötig: es muss – wie beim Straßenwahlkampf - massiv für die Teilnahme
am Bürgerentscheid geworben werden.
6. Direkt erfolgreicher Bürgerentscheid
Wenn der Bürgerentscheid erfolgreich war – und jetzt soll als Erfolg der Sieg bei der Abstimmung verstanden
werden – hat er unmittelbare Konsequenzen. § 24 Abs. 4 SächsGemO: „Der
Bürgerentscheid steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur
durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.“ Die Verwaltung
muss den Bürgerentscheid also nicht nur so umsetzen wie einen Ratsbeschluss; er hat auch - anders als ein
Ratsbeschluss – eine höhere Bestandskraft. Das ist der direkt erfolgreiche Bürgerentscheid.
7. Wirkungen
Wenn am Abend des Abstimmungstages das Ergebnis im Rathaus diskutiert wird, wird sehr schnell nach Siegern und
Verlierern gefragt. Das ist normal und ganz natürlich, schließlich haben wir es bei einem Bürgerentscheid
mit einer Auseinandersetzung zu tun, bei der nur eine Seite gewinnen kann.
Aber eine solche eindimensionale Sichtweise sollte überwunden werden. Denn jedes Bürgerbegehren und jeder
Bürgerentscheid ist ein Erfolg – ein Erfolg für die kommunale Demokratie!
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid haben eine Reihe von direkten und indirekten Wirkungen auf den politischen
Prozeß, die zur Stärkung der örtlichen Demokatie beitragen – und zwar unabhängig davon, wie
sie ausgehen. Auch ein gescheitertes Bürgerbegehren und ein verlorener Bürgerentscheid können so
zu einem Erfolg werden.
Jedes Bürgerbegehren setzt ein Thema längerfristig auf die kommunalpolitische Tagesordnung. Natürlich
wird auch ohne Bürgerbegehren heftig und kontrovers über kommunalpolitische Themen gestritten, aber durch
das Bürgerbegehren und vor allem den Bürgerentscheid wird das Thema ausführlicher diskutiert. Menschen
die ansonsten vielleicht keine Kenntnis von dem Vorgang erhalten hätten, werden mit der Angelegenheit konfrontiert.
Man nennt das die Agenda-Setting-Funktion eines Bürgerbegehrens.
Aber nicht nur die Tatsache, dass überhaupt diskutiert wird, sondern auch wie diskutiert wird, wirkt sich
positiv auf die örtliche politische Kultur aus. Wenn es keine Boykottstrategien gibt, sondern alle Aspekte
eines Themas öffentlich diskutiert werden, führt das ganz zwangsläufig dazu, dass Entscheidungsprozesse
transparenter werden. Die Befürworter einer Maßnahme, aber auch die Gegner, müssen ihre Beweggründe
und Argumente offen legen. Es gibt Bürgerversammlungen, Informationsstände, Argumentationspapiere und
eine ausführliche Debatte in den örtlichen Medien. Argumente, die sonst kein Gehör gefunden hätten,
kommen nun zu Wort. Bürgerbegehren erhöhen die Transparenz politischer Prozesse.
Den politischen Akteuren in der Stadt eröffnen sich dabei vielfältige Chancen. Parteien und Fraktionen
z.B., die aufgrund ihrer geringen Größe keine Möglichkeit hätten, den politischen Prozess
zu beeinflussen, haben nun Gelegenheit, das mit einem Bürgerbegehren zu tun. Aber nicht nur Parteien, auch
Bürgerinitiativen, Vereine und Verbände, und in kleineren Städten auch Einzelpersonen, erhalten
mit dem Bürgerbegehren ein zusätzliches politisches Instrument. Der kommunalpolitische Entscheidungsprozess
wird durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid bunter und vielfältiger.
Wenn es zum Bürgerentscheid kommt, verbreitert dieser die legitimatorische Basis einer Entscheidung. Es können
dann statt – sagen wir - 58 Ratsmitgliedern 170.000 Stimmberechtigte über eine Sachfrage abstimmen. Es ist
bedauerlich, wenn nicht jeder sein Stimmrecht wahrnimmt, aber es kann keiner mehr sagen, „die da oben haben Unsinn
entschieden und die Bürger sind wie immer nicht gefragt worden“. Nein, beim Bürgerentscheid sind alle
Bürgerinnen und Bürger gefragt – sie müssen sich nur noch äußern. Das ist die Legitimationsfunktion
eines Bürgerentscheids.
Die Abstimmung selbst, der Bürgerentscheid, bringt ein verbindliches Ergebnis hervor. Rat und Verwaltung,
aber auch die Bürger, müssen sich an das Ergebnis halten. Damit unterscheidet sich der Bürgerentscheid
fundamental von allen anderen Bürgerbeteiligungsverfahren, die häufig interessante Ergebnisse bringen,
aber für Rat und Verwaltung unverbindlich sind.
Aber ein Bürgerentscheid liefert nicht nur ein einmaliges verbindliches Abstimmungsergebnis, er ruft vielfach
auch weiteres Bürgerengagement hervor. Mancher, der durch ein Bürgerbegehren politisiert wurde, engagiert
sich danach dauerhaft politisch – sei es in anderen Bürgerinitiativen oder Vereinen, sei es in Parteien oder
im Stadtrat.
Oder Rat und Verwaltung initiieren nach einem Bürgerentscheid weitere Bürgerbeteiligungsverfahren.
Der – erfolgreiche - Bürgerentscheid in Neuss am Rhein gegen die Verlagerung einer Straßenbahnlinie
z.B. hat die Stadt dazu ermuntert, ein sogenanntes Bürgergutachten erstellen zu lassen. In Hamburg-Altona
hat bereits ein Bürgerbegehren zu einer Planungswerkstatt geführt, bei der Anlieger, Geschäftsleute
und Politiker ein Konzept für die Einkaufsstraße „Große Bergstraße“ erarbeiteten (taz 28.10.2003).
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid rufen nicht selten zusätzliches politisches Engagement und andere
Formen der Bürgerbeteiligung hervor.
Schließlich hat das Instrument „Bürgerbegehren“ Vorwirkungen auf den politischen Prozess.
Verwaltungen und Ratsmitglieder, die schon mal „Opfer“ eines Bürgerentscheids geworden sind, werden sich zukünftig
zweimal überlegen, ob sie eine Entscheidung gegen den Willen der Bevölkerung durchpeitschen oder ob sie
nicht zuvor versuchen, Akzeptanz dafür zu finden. In Karlsruhe beispielsweise fand am 22. September 2002 ein
Bürgerentscheid statt, den die Stadt selbst anberaumt hatte. Es ging u.a. um die Frage der Untertunnelung
der dortigen Fußgängerzone, die bei einem früheren Bürgerentscheid abgelehnt worden war. Man
hat daraus gelernt und ein umfangreiches, fast ein Jahr dauerndes Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt,
um die Vorstellungen der Bevölkerung in die Planungen einzubeziehen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
haben in solchen Fällen eine „Befriedungsfunktion“.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ein Gewinn für die
politische Kultur einer Gemeinde sind. Mit jedem Bürgerbegehren, das irgendwo stattfindet, wird das Instrument
bekannter, und je bekannter es wird, desto stärker wird sein direkter und indirekter Einfluss auf den politischen
Prozess und desto mehr entwickelt sich die kommunale Demokratie weiter.
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© Andreas Paust, 2003