Ausgehend von der Tatsache, dass es einerseits ausgefeilte Bürgerbeteiligungsverfahren
gibt, denen aber eine eigenständige Durchsetzungskraft fehlt, und andererseits mit Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid machtvolle direktdemokratische Instrumente existieren, die in der Regel nur zur Konfrontation
mit den kommunalen Repräsentanten führen, werden Vorschläge unterbreitet, wie sich beide Instrumente
verknüpfen lassen. Dazu werden zunächst die Regelungen von Bürgerbegehren und -entscheid dargelegt
und dann untersucht, in welchen Phasen von Bürgerbegehren und -entscheid ausgewählte Bürgerbeteiligungsverfahren
einsetzen können. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass erst die Verschränkung von direkter Demokratie
mit kommunaler Partizipation es erlaubt, von aktiver Bürgerschaft zu sprechen.