in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
§ 17
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung
eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren
in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach-
und Rechtslage wesentlich geändert hat.
(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates,
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung
über die Entlastung,
6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen
die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen
Entgelten der Gemeinde, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der
Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag
muss eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung durch eine freie Sammlung (§ 17 a) oder durch
Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten (§ 17 b) erfolgen soll. Richtet sich das Bürgerbegehren
gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens
innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der
Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen
Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten
sein. Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde
nach Absatz 2 Nr. 6 muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten.
Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit "Ja"
oder "Nein" beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller
und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam
zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen
benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von
vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist (Zulassungsentscheidung).
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die
Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen
gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
(4) Der Bürgermeister prüft die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das
Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der
Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des
Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§
62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb
von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss.
Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss
auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt
(§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen. Die Stellungnahme des Bürgermeisters
und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids
eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer
derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen
der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung
vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung
finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen
mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt
werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese
Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 10 000 Bürgern 20 vom Hundert,
bis zu 50 000 Bürgern 15 vom Hundert und
über 50 000 Bürgern zehn vom Hundert
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.
(8) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats.
Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn,
dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die
Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
(9) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen
werden.
(10) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§ 17 a
Freie Sammlung
(1) Ein Bürgerbegehren ist bei freier Sammlung zustande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der
Bürger, höchstens aber 7 000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.
(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils
der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und
Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die
Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer
Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten
Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden,
die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt
sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar
ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen.
Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der
Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.
§ 17 b
Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten
(1) Ein Bürgerbegehren ist bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten zustande
gekommen, wenn ihm mindestens sechs vom Hundert der Bürger innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben.
(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt die Gemeindeverwaltung Eintragungslisten an, aus denen jeweils
der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie die Namen
und Anschriften des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen.
Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer
Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten
Personen eingesehen werden können. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer
der Auslegungsfrist von zwei Monaten zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungsstunden
sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren
zu beteiligen. Dabei ist die Eintragung an einem Samstag zu ermöglichen. Die Auslegungsfrist und die Auslegungsstelle
sind mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens ortsüblich bekannt zu machen. Das Bürgerbegehren
kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nach den Bestimmungen des
Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in
die bei der Gemeindeverwaltung ausgelegten Listen neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen,
ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum einzutragen.
(3) Das Land erstattet den betroffenen Gemeinden die notwendigen zusätzlichen Kosten, die ihnen durch das
Erfordernis der Unterschriftsleistung in Eintragungsräumen nach Absatz 2 entstehen. Das für Kommunalrecht
zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Erstattung der Kosten an die Gemeinden.