Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)

Stand: 10. August 2009

§ 25
Bürgerbegehren

(1) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit (§ 26 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muss eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern von 1 500 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 20 000, aber nicht mehr als 50 000 Einwohnern von 3 000 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 50 000, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 5 000 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 100 000 Einwohnern von 10 000 wahlberechtigten Bürgern.

(4) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.

(6) § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 26
Bürgerentscheid


(1) Eine wichtige Gemeindeangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 25) oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sind:

1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen, die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften,
3. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 89, die Aufhebung der Ortschaftsverfassung,
4. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 bis 3 entsprechende Angelegenheiten der Gemeinde.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Gemeinderates, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungsund Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,
6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren,
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.


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