in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.GVBl. Nr.27/2006 S.473), geändert
durch Art. 3 des Gesetzes v. 7.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.31/2006 S.575), Art. 4 des Gesetzes v. 10.12.2008 (Nds.GVBl.
Nr.25/2008 S.381), Art.2 des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72), Art.1 des Gesetzes v. 13.5.2009
(Nds.GVBl. Nr.11/2009 S.191) und Art.1 des Gesetzes v. 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.22/2009 S.366) - VORIS 20300 03
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§ 22 b
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und
Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für
die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach §
40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid
durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte,
der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben
und die privatrechtlichen Entgelte,
4. den Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens
mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen
oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
(3) 1Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie
im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung
sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung
der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 3Das Bürgerbegehren benennt bis
zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde
schriftlich anzuzeigen. 5Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich
zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.
(4)1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 34 in der Gemeinde Wahlberechtigten
unterzeichnet sein; dabei ist die bei d2er letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich.
2§ 22a Abs. 3 gilt entsprechend.
(5)1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs
Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde schriftlich einzureichen; die elektronische Form
ist ausgeschlossen. 2Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe
der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 3Richtet sich
das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate
nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) 1Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen
der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(7) Am Tag der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet
kein Bürgerentscheid statt.
(8) 1Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene
Angelegenheit selbst zu entscheiden. 2Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand
des Bürgerbegehrens betreffen. 3Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig
oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(9) 1Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. 2Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung
durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3Dem Bürgerbegehren
ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25
vom Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 4Bei
Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(10) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. 2Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf
Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(11) 1Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 2 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner
Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt
ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt,
so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. 2Für dieses
Begehren gelten die Absätze 3 bis 7 und 9 entsprechend.
(12) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.