Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004
(GVOBl. M-V S. 205)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr.2020-2
Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. 12. 2007 (GVOBl. M-V S. 410)

§ 20
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 6 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. die innere Organisation der Verwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
3. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe,
4. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,
6. Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen. Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.

(4) Die Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.

(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 50 000 Einwohnern von mindestens 10 vom Hundert der Bürger, in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern von mindestens 4 000 Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung herbeigeführt werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheids tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, soweit dies nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(8) Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 5 .


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