Vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519).
§ 32
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner
eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann,
einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen
und Beschlüsse über den Haushalt.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit „Ja“ oder „Nein“
zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten. Erklärungen der Vertrauensleute müssen einstimmig erfolgen.
(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei
vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als 300.000
Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen
und Einwohner. Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang des Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die
Vertrauensleute des Bürgerbegehrens Klage erheben.
(5) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf für drei
Monate eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen
und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung
des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen,
gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
beziehungsweise bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.
(6) Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt macht dieses das Bürgerbegehren
amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur Eintragung aus.
(7) Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens
ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens
nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauensleuten gebilligt
wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen.
(8) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über
den Termin des Bürgerentscheides und den Ort der Stimmabgabe informiert. Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem
mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die
Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen.
(9) Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, können
die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Für den Fall,
dass mehrere sich widersprechende Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden
darüber befinden, welche sie vorziehen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(10) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand
des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt
werden.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung.