Verfassung für die Stadt Bremerhaven

(VerfBrhv)

Vom 13. Oktober 1971. Zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndOG vom 5. 7. 2007 (Brem.GBl. S. 453) (Brem.GBl. S. 243) Brhv OrtsR 0/1

§ 15 b Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) 1Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 2Wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten sind insbesondere:

1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Stadt Bremerhaven nicht gesetzlich verpflichtet ist,
2. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
3. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
4. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen.


(2) Der Bürgerentscheid findet nicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 bis 10, Nr. 11, soweit diese wirtschaftliche Unternehmen betrifft, Nr. 12 bis 15 und 17 statt.

(3) 1Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die während der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. 4Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung eingereicht sein. 5Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. 6Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v.H. Bürgerinnen oder Bürgern der Stadt unterschrieben sein.

(5) 1Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. 2Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 7 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. 3Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(6) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. 2Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheides und Bürgerbegehrens regelt ein Ortsgesetz.


Home