in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 14], S.154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 15] , S.210)
§ 20
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Über eine Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung
oder des Hauptausschusses, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses
eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung
und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten
Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten. Es muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger
unterzeichnet sein.
(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Ist das Bürgerbegehren
zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid).
Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuß die Durchführung
der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten;
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung;
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten;
4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe;
5. Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde;
6. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe;
7. Satzungen, in denen ein Anschluß- oder Benutzungszwang geregelt werden soll;
8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren;
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen;
10. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist;
11. Angelegenheiten, für die die Gemeindevertretung keine gesetzliche Zuständigkeit hat.
(4) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein
abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht
erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen zustande gekommen
ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren
nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der aufgrund eines Bürgerbegehrens oder aufgrund eines Beschlusses
der Gemeindevertretung zustande gekommen ist, geändert werden.
(6) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, daß über den Zusammenschluß
der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen
über Wahlschein und Briefwahl sinngemäß. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung das
Nähere bestimmen.