in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), geändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11. Juli 2006 (GVBl. S 819)
§ 45
Bürgerbegehren
(1) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend den §§ 13 und 47 Abs. 3 zulässig. In Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig, soweit die Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerentscheid gegen Bundes- oder Landesgesetze verstößt. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind nicht deswegen unzulässig, weil sie finanzwirksam sind.
(2) Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen,
teilen dies dem Bezirksamt schriftlich mit. Sie können sich durch das Bezirksamt beraten lassen. Die Beratung
soll die formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen. Das Bürgerbegehren muss eine
mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung enthalten und drei Vertrauensleute benennen,
die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Rechtliche Bedenken sind den Vertrauenspersonen unabhängig
von Zeitpunkt und Inanspruchnahme der Beratung unverzüglich mitzuteilen. Das Bezirksamt erstellt umgehend
eine Einschätzung über die Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten
Anliegens ergeben würden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die geschätzten
Kosten auf den Unterschriftslisten oder Unterschriftsbögen anzugeben und dem Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung
schriftlich unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Nach
Anzeige des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können
die Vertrauensleute Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen.
(4) Über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Einreichung der für das Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften. Stellt das Bezirksamt fest, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, können die Vertrauensleute Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(5) Ist das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Organe
des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende
Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn,
hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.
§ 46
Bürgerentscheid
(1) Spätestens vier Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(2) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt des Bezirks, in dem eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter wohnt, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der die Argumente der Initiatorinnen oder Initiatoren und der Bezirksverordnetenversammlung im gleichen Umfang darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird. Die Mitteilung enthält zudem die geschätzten Kosten gemäß § 45 Abs. 2.
(3) Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt. Über ein Begehren kann nur mit "Ja" oder "Nein" entschieden werden. Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen; sie können zusätzlich darüber befinden, welche Vorlage vorgezogen wird. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit in Sinne von § 45 Abs. 1 ein Bürgerentscheid stattfindet.
(5) Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über das Wahlrecht, die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe von Wahlscheinen, die Bezirkswahlleiter, die Wahlverzeichnisse, die Stimmbezirke, die Wahllokale, den Ablauf der Wahl, die Briefwahl, die in den Wahllokalen ehrenamtlich tätigen Personen sowie über die Nachwahl und Wiederholungswahl gelten für den Bürgerentscheid entsprechend. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann die Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände verringert werden.
§ 47
Ergebnis des Bürgerentscheids
(1) Eine Vorlage ist angenommen, wenn sich mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl
zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und
sie mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
(2) Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, gilt die Vorlage als angenommen, die von
der Mehrheit der Abstimmenden nach § 46 Abs. 3 Satz 4 vorgezogen wurde.
(3) War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.